1.2. Die Vorinstanz erwog, der Entzug der aufschiebenden Wirkung werde im erstinstanzlichen Entscheid nebst dem Hinweis auf "Sicherheitsgründe" nicht weiter begründet. Jedoch sei der kurze Abschnitt, in welchem der Entzug der aufschiebenden Wirkung behandelt werde, nicht isoliert zu betrachten. Das partielle Halteverbot und der Entzug der Halteberechtigung für den Hund "C._____" würden vom VeD in den voranstehenden Erwägungen abgehandelt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bilde Teil dieser Massnahmen, da die Gewährung bzw. der Entzug der aufschiebenden Wirkung darüber entscheide, zu welchem Zeitpunkt die Massnahmen in Kraft treten würden.