II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der VeD habe im erstinstanzlichen Entscheid lediglich ausgeführt, die aufschiebende Wirkung werde aus "Sicherheitsgründen" entzogen; er habe sich jedoch nicht mit den Interessen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und eine einzelfallbezogene Interessenabwägung sei nicht erfolgt. Selbst -6-