Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung wird das umstrittene Halte- und Betreuungsverbot und damit verbunden die Pflicht zur Abgabe der Hunde unmittelbar vollstreckbar (§ 76 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang nicht nur finanzielle (und insofern grundsätzlich wiedergutzumachende) Nachteile geltend, sondern beruft sich auch auf das Tierwohl der zahlreichen teilweise behand- lungs- und besonders betreuungsbedürftigen Hunde. Diesbezüglich rechtfertigt es sich davon auszugehen, dass sich die Folgen der Abgabe der Hunde mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht ohne Weiteres wieder beseitigen lassen. Somit ist der Zwischenentscheid des DGS, Generalsek-