3. Das DGS, Generalsekretariat, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2024: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Beschwerdeführerin erstattete am 26. August 2024 eine Replik. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. Oktober 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: