4. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Verfahrensanträge: 1. Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen. 2. Es sei vorsorglich ohne Anhörung der Gegenpartei über den Verfahrensantrag Ziff. 1 zu entscheiden. 3. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. -4- 2. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 wies der instruierende Verwaltungsrichter den Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.