III. 1. 1.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten werden in der Regel entsprechend dem Verfahrensausgang verlegt, wobei den Vorinstanzen grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.