3. Ein zweiter Schriftenwechsel erübrigt sich, da in Anwendung von § 45 Abs. 1 VRPG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (vgl. vorne lit. B/3). Auf die Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 27. Juni 2024, mit welcher dem Beschwerdeführer der aktualisierte Betreibungsregisterauszug zugestellt und der Verzicht auf den Schriftenwechsel angezeigt wurde, hat der Beschwerdeführer sodann nicht reagiert. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. -7-