O., Art. 9 N. 17). Da die Löschung aus dem Anwaltsregister beim Vorliegen von Verlustscheinen gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist (Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA), muss nicht näher auf die Frage der Verhältnismässigkeit eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich immerhin der Hinweis, dass die Verlustscheine zum Teil schon längere Zeit existieren und der Totalbetrag beträchtlich ist.