Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass ihm nicht gestützt auf Art. 17 BGFA ein dauerndes Berufsausübungsverbot angeordnet wurde, sondern dass er gestützt auf Art. 9 BGFA aus dem kantonalen Anwaltsregister gelöscht wurde, weil er eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllte (vgl. vorne Erw. I/2). Ein Wiedereintragung ist möglich, sobald der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen nach Art. 7 BGFA und Art. 8 BGFA (wieder) erfüllt (vgl. ERNST STAEHELIN/CHRISTIAN OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 9 N. 17).