wie gesehen (vgl. vorne Erw. II/1.2.1) ist es unerheblich, welche Gründe zu den Verlustscheinen geführt haben. 2. Der Beschwerdeführer erachtet die Massnahme des dauernden Berufsausübungsverbots gestützt auf Art. 17 BGFA als absolut unverhältnismässig.