ins Recht legen werde. Bis zum heutigen Datum fehlt indessen jeglicher diesbezügliche Nachweis. Der vom Verwaltungsgericht eingeholte aktualisierte Betreibungsregisterauszug vom 26. Juni 2024 (Nr. 202407168) weist nach wie vor nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändung in Höhe von Fr. 46'970.15 aus. Die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister nach Art. 9 BGFA ist daher nicht zu beanstanden, da dieser die persönliche Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA nicht mehr erfüllt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass es sich um private Schulden handelt und er nicht auf Klientengelder zurückgegriffen habe, verfängt nicht; wie gesehen (vgl. vorne Erw.