1.2.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 23. April 2024 der Vorinstanz in Aussicht gestellt, dass die offenen Debitoren bis zum 22. Mai 2024 bereinigt seien. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Juni 2024 stellte er in Aussicht, dass er mit den Gläubigern die Tilgung der Verlustscheine regeln und die entsprechenden Belege "in diesem Verfahren" -6-