O., Art. 8 N. 24). Zweck dieser Eintragungsvoraussetzung ist, dass die Klientin oder der Klient nicht befürchten muss, dass die Anwältin oder der Anwalt die anvertrauten finanziellen Mittel aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgibt (Urteil des Bundesgerichts 2A.619/2005 vom 2. März 2006, Erw. 3.1 mit Hinweis). Die Löschung nach Art. 9 BGFA bezieht sich auf rein objektive, verschuldensunabhängige Gründe (TOMAS POLEDNA, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 17 N. 20).