1.2. 1.2.1. Art. 9 BGFA sieht die Löschung des Registereintrags vor, wenn die Anwältin oder der Anwalt eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllt. Zu den persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag gehört, dass gegen die Anwältin oder den Anwalt keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA). Erfasst sind davon sowohl Pfändungsverlustscheine als auch Konkursverlustscheine. Ob es sich bei den zu Grunde liegenden Schulden um private oder berufliche Schulden der Anwältin oder des Anwalts handelt, ist unerheblich (vgl. ERNST STAEHELIN/ CHRISTIAN OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 8 N. 24).