II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer begründet die beantragte Aufhebung des Entscheids der Anwaltskommission vom 26. April 2024 damit, dass er die Tilgung der Verlustscheine während dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren belegen und entsprechende Zahlungsbelege nachreichen werde. Es handle sich nicht um Verlustscheine im Zusammenhang mit allfälligen Klientengeldern. Er habe auf keine Klientengelder zurückgegriffen. Die Gefahr, dass die Zahlungsfähigkeit gegenüber potenziellen Klienten nicht mehr sichergestellt sei, bestehe daher nicht mehr. Wegen Verlustscheinen für Steuerforderungen könne auch nicht auf eine solche Gefährdung geschlossen werden.