3. Die Beschwerdebefugnis verlangt ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung und der Änderung des Entscheids (vgl. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Dem Beschwerdeführer kommt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids der Anwaltskommission vom 26. April 2024 zu, da er damit gestützt auf Art. 9 BGFA aus dem kantonalen Anwaltsregister gelöscht wurde und daher besonders betroffen ist.