Mit seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer das Ausfällen eines Verweises, mit seinem Subeventualantrag das Ausfällen eines Berufsausübungsverbots von zwei Monaten. Dabei handelt es sich um Disziplinarmassnahmen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 BGFA. Da vorliegend aber – wie gesehen – keine Disziplinarmassnahme ausgesprochen wurde, liegen diese Anträge ausserhalb des Streitgegenstandes. Auf diese Anträge ist folglich nicht einzutreten.