2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde dem Beschwerdeführer keine Disziplinarmassnahme, insbesondere kein dauerndes Berufsausübungsverbot, im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) auferlegt; vielmehr erfolgte eine Löschung aus dem Anwaltsregister gemäss Art. 9 BGFA infolge Dahinfallens einer Voraussetzung für den Registereintrag (vgl. zur Abgrenzung TOMAS POLEDNA, in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N. 20).