I. 1. Gegen Entscheide der Anwaltskommission ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der Anwaltskommission vom 26. April 2024 zuständig. -4-