3. Den aktualisierten Betreibungsregisterauszug vom 26. Juni 2024 (Nr. 202407168), welcher nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändung in Höhe von Fr. 46'970.15 ausweist, stellte der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 27. Juni 2024 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu. Gleichzeitig hielt er fest, es sei vorgesehen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: