um 20% auf Fr. 7'200.00 herabzusetzen. Die mehrwertsteuerpflichtige und damit zum Vorsteuerabzug berechtigte Beschwerdegegnerin hat sich derweil den Abzug der inkludierten Mehrwertsteuer von 8,1% anrechnen zu lassen, sodass sich ihre Parteientschädigung auf gerundet Fr. 8'326.00 reduziert. - 23 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.