Bei einem Streitwert von Fr. 625'000.00 beträgt die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren Fr. 7'000.00 bis Fr. 22'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT). In Anbetracht des aufgrund der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers mindestens durchschnittlichen mutmasslichen Aufwandes der gegnerischen Rechtsvertreter, aber der eher geringen Komplexität der Materie ist die Parteientschädigung auf Fr. 9'000.00 festzulegen. Überdies ist die Parteientschädigung an den Rechtsvertreter des Gemeinderats in analoger Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT (auf Entschädigungen zugunsten des Gemeinwesens; vgl. dazu AGVE 2011, S. 247 ff.) um 20% auf Fr. 7'200.00 herabzusetzen.