In Bausachen beträgt der Streitwert praxisgemäss 10% der Bausumme (vgl. neu auch § 20 Abs. 3 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]), die sich gemäss Baugesuchsformular der Regionalen Bauverwaltung auf ungefähr Fr. 6.25 Mio. beläuft (Vorakten, act. 12). Nicht massgeblich für die Streitwertbestimmung ist hingegen der Verkehrs- oder Marktwert einer Liegenschaft. Bei einem Streitwert von Fr. 625'000.00 beträgt die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren Fr. 7'000.00 bis Fr. 22'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit.