2.2. 2.2.1. Von der Leistung von Parteikostenersatz an die obsiegenden Gegenparteien befreit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingegen nicht (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Dementsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Gegenparteien, Gemeinderat Q._____ und Beschwerdegegnerin, die Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat der nicht anwaltlich vertretene Regierungsrat (vgl. § 29 VRPG).