2. 2.1. Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei er aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Anwendung von § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) einstweilen von der Tragung von Verfahrens- - 22 - kosten zu befreien ist. Er ist jedoch zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).