§ 13 Abs. 1 lit. a VRPG). Dass der Bauherrin im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt, ergibt sich schon daraus, dass ihr Bauvorhaben bzw. dessen Bewilligung Streitgegenstand bildet und nur mit ihrer Verfahrensbeteiligung ein für sie verbindlicher Entscheid in dieser Sache ergehen kann. Unterliegende Partei ist der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wird. Obsiegend sind demgegenüber die Vorinstanz und der Gemeinderat Q._____, deren Entscheide bestätigt werden, sowie die Beschwerdegegnerin, die mit ihrem Antrag auf Bestätigung der Baubewilligung durchgedrungen ist.