III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (sog. Unterliegerprinzip; §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Parteien des vorliegenden Verfahrens sind nach § 13 Abs. 2 VRPG nicht nur der Beschwerdeführer (lit. a), die Vorinstanz (lit. e) und der Gemeinderat Q._____ (lit. f), sondern auch die Baugesuchstellerin (lit. b i.V.m. § 13 Abs. 1 lit.