9. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende, teils polemisch anmutende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das streitgegenständliche Bauprojekt verletzt weder bau- noch umweltrechtliche Vorschriften und das Verfahren wurde vollständig korrekt, ohne Gehörsverletzung des Beschwerdeführers durchgeführt. Auf ergänzende Beweiserhebungen konnte und kann, wie bereits in Erw. I/6 vorne dargelegt, in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.