leitung durch Landwirtschaftsland habe angesichts dessen, dass sich die Leitung schliesslich ohne grössere Projektierungsschwierigkeiten auf die Bauparzelle Nr. aaa verlegen liess, einen untergeordneten, mit einer Nebenbestimmung heilbaren Projektmangel dargestellt. Welche weiteren, angeblich unbestrittenen (formellen oder materiellen) Fehler der Gemeinderat bei der Erteilung der streitgegenständlichen Baubewilligung gemacht haben soll, ist nicht erkennbar. Die vorinstanzliche Kostenverlegung kann insofern bestätigt werden.