Damit schied der Gemeinderat Q._____ in korrekter Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG als Kostenträger für die vorinstanzlichen Verfahrenskosten aus. Dass der Gemeinderat im Hinblick auf die Verlegung der Parteikosten als in der Sache vollständig obsiegend betrachtet wurde, ist ebenfalls nicht zu bemängeln. Die erwähnte Nebenbestimmung wurde von der Vorinstanz mit vertretbarer Begründung als zulässig erachtet. Man kann sich durchaus auf den Standpunkt stellen, die fehlende kantonale Zustimmung für eine Kanalisations- - 21 -