Beide Vorwürfe haben sich nicht als stichhaltig erwiesen. Keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiellen (Rechtsanwendungs-)Fehler würde die Bewilligung des Bauvorhabens mit einer unzulässigen Nebenbestimmung (Einholung der kantonalen Zustimmung für eine Kanalisationsleitung durch Landwirtschaftsland) darstellen. Insoweit gilt es festzuhalten, dass diese Anordnung ungeachtet ihrer rechtlichen Qualifikation (siehe dazu schon Erw. I/3 vorne), jedenfalls nicht als willkürlich bzw. gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossend qualifiziert werden kann. Damit schied der Gemeinderat Q.___