Nicht rechtsfehlerhaft ist ferner die Einschätzung der Vorinstanz, dass dem Gemeinderat Q._____ kein schwerwiegender Verfahrensfehler vorzuwerfen sei. Der Beschwerdeführer scheint hier Verfahrensfehler mit Rechtsanwendungsfehlern in der Sache zu verwechseln. Die einzigen dem Gemeinderat von ihm vorgeworfenen, vor Verwaltungsgericht thematisierten Verfahrensfehler waren die angebliche Unvollständigkeit der Baugesuchsunterlagen (samt Profilierung) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Beide Vorwürfe haben sich nicht als stichhaltig erwiesen.