KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, N. 25 und 43 zu § 13). Das dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugestandene hälftige Obsiegen erscheint dem Verwaltungsgericht keinesfalls ermessensmissbräuchlich, sondern eher noch grosszügig.