8.2. Mit Ausnahme davon, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ihr Entwässerungskonzept angepasst und die Kanalisationsleitung in die Bauzone verlegt hat, ist der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in keinem einzigen Punkt durchgedrungen. Weder musste das Bauvorhaben weitergehend abgeändert werden, noch wurde ihm die Bewilligung – wie vom Beschwerdeführer beantragt – gänzlich verweigert. Zu Recht ging daher die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer als teilweise unterliegend zu betrachten ist. Bezüglich dessen, wie stark das teilweise Obsiegen/