Es sei zudem ein Hohn, wenn der Regierungsrat erwäge, dem Gemeinderat seien keine schwerwiegenden Verfahrensfehler vorzuwerfen. In seiner (des Beschwerdeführers) Auflistung habe er ausführlich auf Fehler hingewiesen, die der Gemeinderat unbestrittenermassen begangen und für die er nun nach Auffassung des Regierungsrats nicht geradezustehen habe. Dagegen habe er (der Beschwerdeführer) neben der Bauherrschaft, die auch nichts falsch gemacht habe, für einen grossen Teil der Prozesskosten aufzukommen, obwohl sich sämtliche seiner Rügen als begründet erwiesen hätten. Das sei völlig falsch und eines regierungsrätlichen Entscheids unwürdig.