8. 8.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich schliesslich gegen die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz habe die Punkte, in denen er obsiegt habe, zu gering gewichtet. Die Verlegung der Kanalisationsleitung in die Bauzone sei von grösserer Bedeutung, als die Vorinstanz angenommen habe. Allein die Erteilung einer Baubewilligung durch den Gemeinderat entgegen einer klaren Anweisung der Abteilung für Baubewilligungen (die Bautätigkeit nicht aufs angrenzende Landwirtschaftsland auszudehnen), hätte seines Erachtens zur vollständigen Aufhebung der Baubewilligung führen müssen.