157–159) in Aussicht gestellt und alsdann erteilt (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 1 der Beschwerdegegnerin). Offenbar gibt es aus gewässerschutzrechtlicher Sicht keinerlei Gründe für eine Nichtgenehmigung der Leitungsführung. Das Vorgehen der Vorinstanz ist weder skandalös noch ungesetzlich, die Beschleunigung des Baubewilligungsverfahrens ungeachtet der Bauherrschaft und von deren Bemühungen um eine rasche Verfahrenserledigung legitim, zumal das vorinstanzliche Verfahren weder besonders kurz dauerte, noch der Beschwerdeführer nicht angemessen daran beteiligt oder auf andere Weise benachteiligt wurde.