entbehrlich; die Abteilung für Baubewilligungen wurde daher nicht übergangen, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Einzig der Genehmigung der zuständigen kantonalen Fachstelle (Abteilung für Umwelt) bedurfte es allenfalls zusätzlich, falls der Tatbestand von § 21 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200) erfüllt gewesen sein sollte; diese Genehmigung wurde aber ohnehin von der Abteilung für Umwelt mit Eingabe vom 27. September 2023 (Vorakten, act. 157–159) in Aussicht gestellt und alsdann erteilt (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 1 der Beschwerdegegnerin).