Deren Eigentümer werden dadurch in keiner Weise in der Nutzung ihrer eigenen Grundstücke eingeschränkt und erleiden durch die veränderte Leitungsführung keine sie (dauerhaft, ausserhalb der Bauzeit) belastenden materiellen oder ideellen Immissionen. Insofern ist die Haltung der Vorinstanz, es liege bloss eine geringfügige, und damit im Beschwerdeverfahren (ohne vorgängige Publikation und öffentliche Auflage) zulässige Projektänderung vor, nicht zu beanstanden.