Die Verlegung der Kanalisationsleitungen von der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. bbb, wo solche Leitungen für die Erschliessung von Bauzonenland zonenfremd wären und nur im Falle der Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG bewilligt werden dürften (wogegen sich die Abteilung für Baubewilligungen in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2023 aussprach; vgl. Vorakten, act. 82), auf die Bauparzelle Nr. aaa wirkt sich für alle Drittbetroffenen vorteilhaft (insbesondere für die Eigentümerin der Parzelle Nr. bbb) oder zumindest nicht nachteilig aus.