O., N. 38 zu § 60). Die Fälle, in welchen das vereinfachte Verfahren gemäss § 61 BauG als genügend erachtet wurde, betrafen allesamt Projektänderungen, welche sich für die Betroffenen vorteilhaft oder zumindest nicht nachteilig auswirkten (vgl. AGVE 2004, S. 167 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.345 vom 1. März 2018, Erw. II/2.2).