7.2. Das Verwaltungsgericht lässt Projektänderungen in hängigen Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu. Voraussetzung ist, dass die Interessen Dritter und der Öffentlichkeit gewahrt bleiben. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn auch das abgeänderte Projekt publiziert und öffentlich aufgelegt wird (§ 60 Abs. 2 und 3 BauG i.V.m. §§ 53 f. BauV; AGVE 2004, S. 166; ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N. 4 zu § 151) oder wenn wegen der Geringfügigkeit des Bauvorhabens keine öffentliche Auflage erforderlich ist (vgl. AGVE 2004, S. 166; ferner: ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des - 18 -