7. 7.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass es sich bei der Kanalisationsleitung mit neuer Linienführung ausschliesslich auf der Parzelle Nr. aaa, d.h. ohne Inanspruchnahme von Landwirtschaftsland (der Parzelle Nr. bbb), lediglich um eine geringfügige Projektänderung handle, die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ohne Publikation und öffentliche Auflage habe bewilligt werden dürfen. Die veränderte Anordnung der Kanalisationsleitungen sei mitnichten geringfügig, sondern bedinge, dass anstelle weniger kurzer Leitungen in östliche (See-)Richtung mehrere, gut 100 m lange Leitungen Richtung Norden geführt und dort an die bestehende Kanalisation angeschlossen werden müssten.