Gleichzeitig hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei der Verpflichtung zur Erstellung eines dem Gemeingebrauch offenstehenden Wendeplatzes um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung handle, die alle Eigentümer der Parzelle Nr. aaa in der Weise binde, dass die betreffende Parzelle nur mit einem entsprechenden Wendeplatz für Lastwagen über die S-Strasse erschlossen und überbaut werden dürfe. Ohne einen in den Baueingabeplänen ausgewiesenen genügenden Wendeplatz dürfe eine Überbauung der Parzelle Nr. aaa nicht bewilligt werden, weil der unter einer entsprechenden Auflage genehmigte Erschliessungsplan einen solchen vorschreibe.