7.2 des obgenannten Urteils je nach Art und Weise der künftigen Überbauung der Parzelle Nr. aaa noch minime Änderungen erfahren könnte. Gleichzeitig hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei der Verpflichtung zur Erstellung eines dem Gemeingebrauch offenstehenden Wendeplatzes um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung handle, die alle Eigentümer der Parzelle Nr. aaa in der Weise binde, dass die betreffende Parzelle nur mit einem entsprechenden Wendeplatz für Lastwagen über die S-Strasse erschlossen und überbaut werden dürfe.