6. 6.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als "Unsinn", dass am Ende der Strassenparzelle Nr. ccc ("K") ein Wendeplatz gesichert worden sei. Einen solchen Wendeplatz gebe es nicht. Fakt sei, dass durch die Bauherrschaft ein Wendeplatz auf der Parzelle Nr. aaa erstellt werden müsste, sofern auf dieser Parzelle jemals gebaut werden könne. Die Vorinstanz habe sich nicht ausführlich genug mit der Situation vor Ort befasst, so dass sie zu einem völlig falschen Urteil gelangt sei.