Und dieser betrifft den Bauzonenteil an der südlichen Zonengrenze – wie erwähnt – nur am Rande und geringfügig. Nicht zum Schutzumfang gehören gemäss Bauzonen- und Kulturlandplan die Heckenpflanzen und -gehölze an der Ostgrenze der Parzelle, wo sich die geschützte Hecke ausschliesslich auf der Nachbarparzelle Nr. bbb befindet (bzw. eingetragen ist), sowie die diversen weiteren, auch auf der Drohnenaufnahme des Beschwerdeführers (Vorakten, act. 36, Beilage 12.1) abgebildeten Gehölze und Hochstammbäume auf der Parzelle Nr. aaa, die der Beschwerdeführer wohl mit der Umschreibung "Wäldchen" meint.