5. 5.1. Der Beschwerdeführer widerspricht der Darstellung, dass nur die Hecken auf den Parzellen Nrn. bbb und eee, nicht hingegen diejenigen auf der Parzelle Nr. aaa unter Schutz stünden. Wenn dem so wäre, hätte der H._____ keine Einwendung gegen das Bauvorhaben erhoben, der Gemeinderat Q._____ keine Einigungsverhandlung durchgeführt, die Bauherrschaft nicht mitgeholfen, eine so genannte "Ersatzlösung" für die widerrechtlich gerodeten, geschützten Hecken zu treffen und die Abteilung für Baubewilligungen in der Stellungnahme vom 24. Januar 2023 nicht bestätigt, dass die Hecken im Bereich der Parzellen Nrn. aaa und bbb geschützt seien und in ihrer ursprünglichen Form und in vollem Umfang