Entsprechend sind die projektierten Einfamilienhäuser sowohl nach geltendem als auch nach voraussichtlich zukünftigem Recht bewilligungsfähig; zum einen beträgt ihr Abstand zu den Grenzen der östlich gelegenen Parzellen Nrn. ddd, bbb und eee mehr als 1 m, zum anderen wurde gegenüber diesen Grundstücken ein Näherbaurecht zugunsten der Parzelle Nr. aaa für zonenkonforme Hoch- und Tiefbauten unter Einräumung eines (verkürzten) Grenzabstands von 1 m vereinbart (vgl. Vorakten, act. 73, Beilage 8).