Im Gegensatz dazu kann der geplante Grenzabstand von 4 m nach § 32 Abs. 1 E-BNO von Gebäuden gegenüber dem Kulturland gestützt auf § 47 Abs. 2 BauG und § 33 Abs. 3 E-BNO unter Wahrung der architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen beliebig reduziert respektive sogar aufgehoben werden. Inwiefern diese Regelungen dem Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft vom 13. Mai 1986 (Hallwilerseeschutzdekret; SAR 787.350) entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Entsprechend sind die projektierten Einfamilienhäuser sowohl nach geltendem als auch nach voraussichtlich zukünftigem Recht bewilligungsfähig;